Interview: Schutzrechte bei der IoT Produktentwicklung

Die IoT Produktentwicklung ist in vollen Zügen, doch um die Geschäftsidee zu schützen und schließlich den Erfolg zu sichern, fehlt noch die Anmeldung der Schutzrechte? Und Du weißt auch nicht so recht, was dahinter steckt? 

Von Patenten und Gebrauchsmustern bis hin zum Markenrecht – Christian Kuss erklärt uns im Interview das Wichtigste zu gewerblichen Schutzrechten und verrät uns, welche Schutzrechte es gibt und worauf im Rahmen der IoT Produktentwicklung zu achten ist. Er ist Rechtsanwalt/Partner bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft und berät internationale und nationale Mandanten zu Rechtsfragen des Informationstechnologie, Urheber- und Datenschutzrechts.

Was sind eigentlich gewerbliche Schutzrechte?

Christian Kuss: Bei den gewerblichen Schutzrechten handelt es sich um sogenannte Immaterialgüterrechte. Gemeint sind Rechte an unkörperlichen Gütern (also etwa im Hinblick auf Verfahren, Prozesse, Dienstleistungen oder Produkte) mit einem eigenständigen Vermögenswert. 

Die Bezeichnung als Schutzrechte rührt auch daher, dass sie dem Rechteinhaber entsprechende Rechte durch Ansprüche auf Auskunft, Unterlassung oder Schadenersatz in ihrem Umfang gewähren. 

Ein Erfinder erhält durch dieses Recht einen Vorteil, indem er durch ein vorübergehendes Monopol eine herausragende Stellung am Markt erwerben kann. Dieser herausgehobenen Stellung kommt eine besondere Bedeutung zu. Ohne Existenz geistiger Schutzrechte wären geistige Leistungen im großen Umfang ungeschützt, da der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit sonst griffe. Ein Erfinder könnte sich gegen die unbefugte Nutzung nicht zur Wehr setzen. Es blieb ihm auch eine Entschädigung für die unbefugte Nutzung versagt.

Welche gewerblichen Schutzrechte gibt es? 

Christian Kuss: In Anknüpfung an das zu schützende Gut existieren eine Vielzahl von Schutzrechten in den unterschiedlichsten Formen. 

Zunächst gibt es Schutzrechte, die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder einer vergleichbaren Institution angemeldet werden müssen, damit das Recht (und damit der Schutz) entsteht. Vor dem DPMA lassen sich durch Anmeldung das Patent-, das Gebrauchsmuster, das Design-, das Kennzeichen- und das Markenrecht schützen. 

Die genannten gewerblichen Schutzrechte unterscheiden sich untereinander erheblich in Schutzgegenstand, Schutzdauer, Schutzbeginn und Schutzfähigkeit.

Rechtsanwalt Christian Kuss

So schützen das Patentrecht und das Gebrauchsmusterrecht die technischen Erfindungen, etwa Gegenstände, Stoffe und Verfahren. Das Designrecht hat zum Gegenstand den Schutz des Designs von Produkten. Das Markenrecht kennzeichnet Waren und Dienstleistungen als einer bestimmten Marke sowie deren Wertigkeit zugehörig. 

Daneben gibt es Schutzrechte, die ohne eine Anmeldung mit der Schöpfung eines Werks entstehen. Hierzu zählt vor allem das Urheberrecht, dass das Werk eines Künstlers als persönliche, geistige Schöpfung schützt. Neben Musik, Bildern und Texten fallen hierunter aber z.B. auch Computerprogramme, Datenbanken, Computerspiele und Filme. 

Das Namensrecht sowie das Recht am eigenen Bild schützen die Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Person, die über die Nutzung und Verwertung ihrer Person selbst entscheiden können soll. 

Gibt es besondere Schutzrechte bei IoT Produkten?

Christian Kuss: Neben den oben skizzierten geistigen Schutzrechten besteht kein besonderer zusätzlicher Schutz für IoT Produkte im Sinne eines IoT-Schutzrechtes. 

Aktuell wird viel über ein sogenanntes Dateneigentum diskutiert. Dabei geht es um die Frage, ob Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden sollen, die dann eine monopolartige Stellung in Hinblick auf diese Daten erhält. Im aktuellen Recht existiert ein solches Recht nicht. Da Daten aber zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung gewinnen, wird dieses Thema stark diskutiert. Unabhängig von dem Dateneigentum können an Daten im Einzelfall aber gewerbliche Schutzrechte bestehen. Zudem ist häufig an das Datenschutzrecht zu denken, wenn die Daten personenbezogenen sind. 

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Christian Kuss: Ein geistiges Schutzrecht kann in Abhängigkeit von seinem Charakter auch Kosten erzeugen. Eine abschließende Aufzählung dürfte angesichts der Vielgestaltigkeit potenzieller Kosten nicht möglich sein, sondern nur eine Angabe der gängigen Kosten. 

Die Kosten variieren zunächst je nach Schutzrecht stark und lassen sich grob in solche für eintragungsfähige und nicht eintragungsfähige Schutzrechte unterteilen. 

Nicht eintragungsfähige Schutzrechte wie das Urheberrecht erzeugen keine zusätzlichen Kosten bei der Entstehung, sondern allenfalls im Falle einer prozessualen Verfolgung und Durchsetzung des Urheberrechts. 

Eintragungsfähige Schutzrechte erzeugen auch bereits bei der Eintragung Kosten. So fallen für die Anmeldung von Markenrechten, Patentrechten und Gebrauchsmustern Anmeldegebühren und gegebenenfalls Recherchegebühren an. Neben den reinen Anmeldegebühren fallen regelmäßig im Vorfeld Kosten für die Recherche an, ob bereits Marken bzw. Patente existieren. Im Rahmen der Recherche wird festgestellt, ob es Überschneidungen mit bestehenden geistigen Schutzrechten gibt, die eine Anmeldung verhindern. Zusätzlich sind bei komplexeren Anmeldungen potenzielle Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühren einzubeziehen, da insbesondere Patentschriften bis ins Detail stimmig sein müssen, um den Umfang des geschützten Gegenstands präzise bestimmen zu können. Für eine erfolgreiche Anmeldung kann gerade die Bestimmbarkeit des Gegenstands ein maßgeblicher Faktor sein. 

Eine erfolgreiche Anmeldung bedeutet dann aber nicht zwangsläufig das Ende möglicher Kosten. So kann etwa nach Anmeldung und Eintragung bei Erhebung eines Widerspruchs gegen die Eintragung eines anderen Patents eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 250,00 Euro fällig werden. Im Übrigen können für einen fortdauernden Schutz laufende Kosten anfallen, wie etwa jährlich anfallende Gebühren für den Patentschutz.

Welche weiteren Punkte muss man im Rahmen der IoT Produktentwicklung über Schutzrechte wissen?

Christian Kuss: Zunächst ist zu beachten, ob etwaige eingebrachte Materialien durch Schutzrechte von Dritten geschützt sind. Zum Beispiel besteht häufig der Irrglaube, dass sogenannte OpenSource-Software kostenfrei verwendet und in eigene Produkte implementiert werden darf. Hier besteht ein erhebliches Risiko, gegen die Lizenzbedingungen zu verstoßen. Wenn man das zu entwickelnde Produkt kommerziell vermarkten will, muss man ganz besonders vorsichtig sein, wenn man OpenSource-Software einsetzt. 

Sogenannte Copyleft-Klauseln sorgen dafür, dass Software, die eine Weiterentwicklung von OpenSource-Software ist, ebenfalls zu einer OpenSource-Software wird. Eine kommerzielle Vermarktung scheidet dann aus. Zudem gelten Schutzrechte in der Regel nicht unendlich, sondern laufen irgendwann ab. Daneben gibt es zahlreiche Einzelfragen, die man beachten muss, die sich hier aber nicht pauschal beantworten lassen.

Wir unterstützen Dich bei Deiner IoT Produktentwicklung

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